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Zwangsstrafen iZm WiEReG: Welche Argumente führen zur Aufhebung?

FinanzstrafrechtAufsätzeMag. Madeleine Grünsteidl , Mag. Chrissoula PipinisZSS 2022, 212 Heft 4 v. 30.12.2022

Gesetzlich definierte Rechtsträger haben seit 15.1.2018 die Verpflichtung, ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) festzustellen und mittels Meldung über das Unternehmensserviceportal an das Wirtschaftliche Eigentümerregister bekannt zu geben. Wird eine Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich gemäß § 16 WiEReG die Vornahme der Meldung durch Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen iSd § 111 BAO erzwingen. Aufgrund den drohenden finanzstrafrechtlichen Implikationen sollte die rechtmäßige Verhängung jedoch genau überprüft werden. Im Rahmen einer Judikaturübersicht wird aufgezeigt, in welchen Fällen bislang erfolgreich die (unrechtmäßige) Festsetzung einer Zwangsstrafe bekämpft wurde.

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