Deskriptoren: Wiederaufnahme; Neuhervorkommen; Kenntnisstand; verfahrensübergreifende Tatsachenkenntnis.
Normen: § 303 BAO
Die in ihrer Auswirkung fortwirkende Einbringungsanzeige war unzweifelhaft für die Folgejahre von Relevanz und kann gerade [...] durch die Ablage dieser Unterlagen durch die belangte Behörde im Körperschaftsteuerakt der Beschwerdeführerin in den Folgejahren, in denen das streitgegenständliche Sondervermögen auch weiterhin bilanziell ausgewiesen ist, nicht unberücksichtigt bleiben oder gar negiert werden [...]. Neuhervorgekommene Tatsachen und Beweismittel sind daher für das Bundesfinanzgericht – entgegen der Ausführungen der belangten Behörde mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Wissenstand des jeweiligen Veranlagungsjahres [...] – insoweit nicht erkennbar.