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BFG: Die teilweise Verweigerung der Akteneinsicht ist zu begründen

AbgabenverfahrenJudikaturAlexander Stieglitz , Andreas AronZSS 2022, 137 Heft 3 v. 23.11.2022

Deskriptoren: Akteneinsicht; Ausschlussgründe; Anbringen; Entscheidungspflicht.

Normen: § 85 Abs 1 BAO, § 90 BAO

Verweigert die Abgabenbehörde (ganz oder teilweise) die Akteneinsicht, hat darüber auf Antrag der Partei ein Bescheid zu ergehen. Aus dem Bescheid muss hervorgehen, aus welchen Gründen die Akteneinsicht nicht gewährt wurde.

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