Deskriptoren: Aussetzung der Einhebung; Gefährdungsverhalten; Verrechnung mit sonstigen Gutschriften.
Normen: § 212a BAO, § 213 BAO
Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, solange ein Gefährdungsverhalten noch andauert. In der vorliegenden Entscheidung hatte das BFG insbesondere zu beurteilen, ob Abgabenrückstände, die im Laufe des Verfahrens bereits getilgt wurden, noch Gegenstand einer Aussetzung sein können.