Deskriptoren: Akteneinsicht; Ausschlussgründe; Anbringen; Entscheidungspflicht.
Normen: § 85 Abs 1 BAO, § 90 BAO
Verweigert die Abgabenbehörde (ganz oder teilweise) die Akteneinsicht, hat darüber auf Antrag der Partei ein Bescheid zu ergehen. Aus dem Bescheid muss hervorgehen, aus welchen Gründen die Akteneinsicht nicht gewährt wurde.