Deskriptoren: Haftung; Geschäftsführer; Wiederaufnahme.
Normen: § 9 BAO, § 248 BAO, § 303 BAO
Neben einem vollen Beschwerderecht (§ 248 BAO) hat ein Haftungspflichtiger auch andere Antragsrechte, sofern diese die haftungsgegenständlichen Abgaben betreffen.