( § 921 ABGB , § 1295 Abs 1 ABGB , § 1333 Abs 1 ABGB ) Nach dem unberechtigten Vertragsrücktritt des Käufers vom Liegenschaftskaufvertrag kann der Verkäufer seinen Nichterfüllungsschaden abstrakt berechnen und als Schadenersatz die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert der Liegenschaft im Rücktrittszeitpunkt begehren. Dienstbarkeiten, die im Kaufvertrag zu Lasten des Käufers vereinbart worden sind, müssen bewertet und bei der Ermittlung des Verkehrswerts mindernd berücksichtigt werden, auch wenn sie den Verkäufer begünstigen.

