( § 1318 ABGB ) Wenn das über Feuchtigkeitssensoren gesteuerte Zuleitungsventil einer permanent betriebenen Wasseraufbereitungsanlage, die sonst über keine Sicherungseinrichtungen gegen Wasseraustritte verfügt, defekt und mit einem Rohrstück überbrückt wird, liegt eine gefährliche Verwahrung von Wasser vor. Für Schäden aufgrund von Wasseraustritten haftet der Rauminhaber, der bei der gegebenen Sachlage nicht beweisen kann, alle objektiv erforderlichen und zumutbaren Schutzmaßnahmen getroffen zu haben.

