( § 6a ZPO , § 190 Abs 1 ZPO ) Das Prozessgericht muss das Verfahren analog § 190 Abs 1 ZPO unterbrechen, wenn es wegen Bedenken gegen die Prozessfähigkeit einer Partei gemäß § 6a ZPO das Pflegschaftsgericht anruft, um eine Sachwalterbestellung zu ermöglichen.
Die „Aussetzung des Verfahrens“ ist als Unterbrechung anzusehen.

