( § 11 Z 2 ZPO , § 227 Abs 2 ZPO ) Gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhende Ansprüche mehrerer Kläger können im Rahmen einer formellen Streitgenossenschaft beim Gerichtshof eingeklagt werden, wenn der Streitwert der Ansprüche auch nur eines Klägers die Grenze für die Wertzuständigkeit der Gerichtshöfe übersteigt.
OGH 31.03.2005, 3 Ob 275/04v

