( § 397 Abs 1 EO ) Der Gegner der gefährdeten Partei kann kumuliert Rekurs und Widerspruch erheben, wenn er vor Erlassung der einstweiligen Verfügung keine Gelegenheit zur Äußerung hatte. Wenn dem Rekurs nicht stattgegeben wird, ist - zumindest dann, wenn darin über die Rekursgründe hinaus der als bescheinigt angenommene Sachverhalt bekämpft wird - über den Widerspruch zu entscheiden. Ob dies auch dann gilt, wenn Rekurs und Widerspruch gleich begründet sind, bleibt offen.

