( § 221 Abs 1 EO , § 38 lit c GBG ) Ein Pfandrecht, das gemäß § 38 lit c GBG ohne Nachweise zur Sicherstellung von Abgabenforderungen des Bundes oder eines Landes vorgemerkt wurde, ist bei der Meistbotsverteilung wie ein Pfandrecht für eine aufschiebend bedingte Forderung ( § 221 Abs 1 EO ) zu behandeln, weil eine Rechtfertigung durch Klage nicht in Betracht kommt: Die gesicherte Forderung ist zuzuweisen, der zugewiesene Betrag wird dem Gläubiger jedoch nicht ausgefolgt, sondern zinstragend angelegt. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger seine Forderung nicht angemeldet oder unrichtig Barzahlung verlangt hat. Nur wenn spätestens in der Verteilungstagsatzung ein Rückstandsausweis vorgelegt wird, ist die Forderung sofort zu berichtigen.

