( § 49 Abs 2 GBG , § 137 Abs 1 EO ) Mit der Rechtfertigung der Vormerkung sind Zwischeneintragungen gegen den bisher einverleibten Eigentümer vom Grundbuchgericht zu löschen. Dies gilt auch für die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens, es sei denn, die Anmerkung enthält iSd § 137 Abs 1 EO den Hinweis, dass die Zwangsversteigerung für eine Forderung bewilligt wurde, die mit einem besseren Rang als die Vormerkung pfandrechtlich sichergestellt ist.

