( § 57 Abs 1 GBG , § 137 Abs 1 EO ) Wenn das Eigentumsrecht im Rang einer Rangordnung einverleibt wird, sind nachrangige Zwischeneintragungen vom Grundbuchgericht auf Antrag zu löschen. Dies gilt auch für die nachrangige Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens, es sei denn, die Anmerkung enthält iSd § 137 Abs 1 EO den Hinweis, dass die Zwangsversteigerung für eine Forderung bewilligt wurde, die mit einem besseren Rang als jenem der Rangordnung pfandrechtlich sichergestellt ist.

