( § 57 Abs 1 GBG , § 87 EO ) Ein im Exekutionsverfahren gemäß § 87 EO begründetes Zwangspfandrecht ist vom Grundbuchgericht auf Antrag als Zwischeneintragung zu löschen, wenn ob der Liegenschaft das Eigentumsrecht eines Dritten im besseren Rang einer Rangordnung eingetragen wird. Wenn das Eigentumsrecht lediglich vorgemerkt wird, wird das Zwangspfandrecht bedingt (durch die spätere Rechtfertigung) gelöscht.

