( § 154 ABGB , § 154a ABGB , § 132 AußStrG nF) Da sich die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer Klageführung im Namen des Minderjährigen auf das gesamte Verfahren erstreckt, bedürfen Verfahrenshandlungen wie die Außerstreitstellung oder die Erhebung bzw Nichterhebung eines Rechtsmittels keiner gesonderten Genehmigung. Genehmigungspflichtig sind nur Verfügungshandlungen des gesetzlichen Vertreters über den prozessgegenständlichen Anspruch, etwa durch Verzicht, Anerkenntnis oder Vergleich.

