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Solidarhaftung von Mitvermietern für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten

MIET- UND WOHNRECHTZRInfo 2005/204 Heft 9 v. 2.6.2005

( § 4 WEG 2002 , § 1295 Abs 1 ABGB , § 1303 ABGB ) Da die mietvertragliche Verkehrssicherungspflicht unteilbar ist, haftet jeder Mitvermieter dem Mieter für Schäden, die aus einer Verletzung dieser Vertragspflicht entstanden sind, zur ungeteilten Hand (hier: Wohnungseigentümer, der nach der Rechtslage des WEG 1975 nur Mitvermieter war, weil Wohnungseigentum erst nach Abschluss des Mietvertrags begründet wurde).

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