( § 4 WEG 2002 , § 1295 Abs 1 ABGB , § 1303 ABGB ) Da die mietvertragliche Verkehrssicherungspflicht unteilbar ist, haftet jeder Mitvermieter dem Mieter für Schäden, die aus einer Verletzung dieser Vertragspflicht entstanden sind, zur ungeteilten Hand (hier: Wohnungseigentümer, der nach der Rechtslage des WEG 1975 nur Mitvermieter war, weil Wohnungseigentum erst nach Abschluss des Mietvertrags begründet wurde).

