( § 30 Abs 2 Z 4 MRG ) Die Rechtsansicht, ein 52 % über dem Hauptmietzins liegender Untermietzins stelle keine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung dar, die den Vermieter zur Kündigung des Hauptmietvertrags berechtigen könnte, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung. Dies gilt auch dann, wenn dieser Gewinnzuschlag ohne Berücksichtigung von Investitionen des Hauptmieters, die dem Vermieter - aufgrund eines unbefristeten Weitergaberechts des Hauptmieters - keinen Nutzen bringen, höher ausfallen würde.

