( § 86 GBG ) Die Kumulierung von mehreren Begehren in einem Grundbuchgesuch setzt die Einheit entweder der zugrunde liegenden Urkunde oder des einzutragenden Rechts oder der betroffenen Grundbucheinlage voraus. Die jüngere Rechtsprechung handhabt die Kumulierung großzügiger.

