( § 180a Abs 1 ABGB idF FamErbRÄG 2004) Eine Erwachsenenadoption darf gemäß § 180a Abs 1 ABGB idF FamErbRÄG 2004 nur bewilligt werden, wenn zwischen Wahleltern und Wahlkind bereits ein enges Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft und die Beistandsleistung in einer vergleichbar engen Gemeinschaft für die Dauer von jeweils fünf Jahren sind im Gesetz nur beispielhaft angeführt. Auch die intensive wirtschaftliche Unterstützung des Wahlkindes (Finanzierung von Lebensunterhalt und Berufsausbildung) kann in Verbindung mit einer beschränkten Hausgemeinschaft ein ausreichend enges Verhältnis herstellen. Die Beziehung zum Wahlkind muss jedoch über die durchschnittliche persönliche Eltern-Kind-Beziehung hinausgehen und ohne wesentliche Unterbrechungen eine zeitliche Dauer erreicht haben, für die ein Wert von fünf Jahren die Richtschnur bildet.

