( § 33 JWG , § 215 Abs 1 ABGB ) Die Ersatzpflicht für die Kosten der vollen Erziehung nach § 33 JWG bzw § 39 Wr JWG beschränkt sich nicht auf gerichtlich angeordnete Maßnahmen, sondern gilt auch für eine vom Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 215 Abs 1 ABGB wegen Gefahr im Verzug vorläufig angeordnete Heimunterbringung.
OGH 05.04.2005, 4 Ob 1/05h

