( § 4 Z 3 UVG , § 140 Abs 2 ABGB ) Wenn der betreuende Elternteil eine mehr als einmonatige Strafhaft verbüßt, kommt ein Unterhaltsvorschuss (Haftvorschuss) nur dann in Betracht, wenn dieser (aufgrund der geringen Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils) gemäß § 140 Abs 2 ABGB zu über die Betreuung hinausgehenden Unterhaltsleistungen verpflichtet war. Für den Wegfall der Betreuung gibt es keinen Unterhaltsvorschuss.

