( § 148 ABGB , § 19 Abs 1 AußStrG aF, § 185c AußStrG aF) Ein Besuchsrechtsbeschluss kann nur dann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er ausreichend konkretisiert ist und insbesondere den Übergabeort festlegt.
( § 148 ABGB , § 19 Abs 1 AußStrG aF, § 185c AußStrG aF) Ein Besuchsrechtsbeschluss kann nur dann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er ausreichend konkretisiert ist und insbesondere den Übergabeort festlegt.
