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Grundbuch - Beglaubigung durch einen mit einer Vertragspartei gleichnamigen Notar bzw Substituten

SACHENRECHTZRInfo 2005/194 Heft 9 v. 2.6.2005

( § 33 NO , § 94 Abs 1 Z 3 GBG ) In Rechtssachen, an denen ua in gerader Linie Verwandte beteiligt sind, darf ein Notar oder Substitut keine Notariatsurkunden aufnehmen. Dies gilt auch für Beglaubigungen von Unterschriften und die Beurkundung der Bekanntmachung einer Erklärung (Intimation). Eine dennoch aufgenommene Urkunde hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.

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