( § 178 AußStrG aF, § 331 EO ) Zur Abgeltung seines Pflichtteils wurde dem Noterben mit Pflichtteilsübereinkommen ein Liegenschaftsanteil übertragen. Nachdem die Gesamtrechte des Noterben aus diesem Übereinkommen gepfändet wurden, kann er weder die Ausstellung einer Amtsbestätigung iSd § 178 AußStrG aF noch die Bestätigung der Rechtskraft einer bereits ausgestellten Amtsbestätigung verlangen, weil ihm die Pfändung die Möglichkeit genommen hat, im Verlassenschaftsverfahren selbstständig auftreten zu können.

