( § 879 Abs 1 ABGB , § 916 ABGB , § 1002 ABGB , § 1432 ABGB ) Wer als Rechtsanwalt Leistungen in Zusammenhang mit dem Abschluss eines Rechtsgeschäfts erbringt, das zur Umgehung des österreichischen Grundverkehrsrechts dienen soll, hat keinen Honoraranspruch, weil ein gesetzwidriges Geschäft nicht Inhalt eines rechtswirksamen Auftrags sein kann.

