( § 879 Abs 1 ABGB , § 33 Vlbg GVG 2004 ) Ein zur Umgehung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht abgeschlossener Vertrag ist nicht schon aus diesem Grund nichtig, sondern muss wie das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft von der Grundverkehrsbehörde genehmigt werden. Solange die Genehmigung nicht erteilt bzw versagt wurde oder feststeht, dass keine Genehmigung erforderlich ist, ist das Rechtsgeschäft in Schwebe.

