( § 943 ABGB , § 1 Abs 1 lit d NotaktsG ) Der Geschenkgeber räumte dem Geschenknehmer gegenüber der Bank mit Schenkungswillen die Mitzeichnungsberechtigung für ein Wertpapierkonto ein; die eigene Mitzeichnungsberechtigung hielt er nur deshalb aufrecht, um über die von der Schenkung nicht erfassten künftigen Zinsen verfügen zu können. Da darin eine wirkliche Übergabe zu sehen ist, setzt die Wirksamkeit des Schenkungsvertrags nicht die Notariatsaktsform voraus.

