vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Höhe des Verwendungsanspruchs des Mieters bei Vorenthalten des Mietobjekts

SCHULDRECHTZRInfo 2005/199 Heft 9 v. 2.6.2005

( § 335 ABGB , § 417 ABGB , § 1041 ABGB ) Wenn der Vermieter dem Mieter das Mietobjekt entzieht und vorenthält, hat der Mieter einen Verwendungsanspruch. Die Höhe dieses Anspruchs hängt von der Redlichkeit des Vermieters ab. Während der Redliche seinen Nutzen nur bis zur Höchstgrenze des gemeinen Werts des Mietrechts herauszugeben hat, gebühren dem Mieter im Fall der Unredlichkeit grundsätzlich sämtliche Vorteile, mindestens aber der gemeine Wert. Die Erlöse aus der verwendeten Sache können dem unredlichen Bereicherungsschuldner nur dann teilweise belassen werden, wenn er zu ihrer Erzielung einen gewichtigen eigenen Beitrag geleistet hat.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!