( § 335 ABGB , § 417 ABGB , § 1041 ABGB ) Wenn der Vermieter dem Mieter das Mietobjekt entzieht und vorenthält, hat der Mieter einen Verwendungsanspruch. Die Höhe dieses Anspruchs hängt von der Redlichkeit des Vermieters ab. Während der Redliche seinen Nutzen nur bis zur Höchstgrenze des gemeinen Werts des Mietrechts herauszugeben hat, gebühren dem Mieter im Fall der Unredlichkeit grundsätzlich sämtliche Vorteile, mindestens aber der gemeine Wert. Die Erlöse aus der verwendeten Sache können dem unredlichen Bereicherungsschuldner nur dann teilweise belassen werden, wenn er zu ihrer Erzielung einen gewichtigen eigenen Beitrag geleistet hat.

