( § 1042 ABGB , § 1478 ABGB , § 1489 ABGB ) Für den Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB gilt die gleiche Verjährungsfrist wie für den getilgten Anspruch des Leistungsempfängers gegen den Bereicherten (hier: Schadenersatzanspruch).
( § 1042 ABGB , § 1478 ABGB , § 1489 ABGB ) Für den Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB gilt die gleiche Verjährungsfrist wie für den getilgten Anspruch des Leistungsempfängers gegen den Bereicherten (hier: Schadenersatzanspruch).
