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Verjährung des Aufwandersatzanspruchs nach § 1042 ABGB

SCHULDRECHTZRInfo 2005/200 Heft 9 v. 2.6.2005

( § 1042 ABGB , § 1478 ABGB , § 1489 ABGB ) Für den Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB gilt die gleiche Verjährungsfrist wie für den getilgten Anspruch des Leistungsempfängers gegen den Bereicherten (hier: Schadenersatzanspruch).

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