( § 1416 ABGB , § 1438 ABGB ) Wenn mehrere Hauptforderungen bestehen und der Aufrechnende nicht erklärt hat, gegen welche er aufrechnen will, gilt die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des § 1416 ABGB . Gleiches gilt sinngemäß, wenn der Aufrechnende nicht gewählt hat, mit welcher seiner mehreren Gegenforderungen er gegen die Hauptforderung aufrechnen will.

