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Gesetzliche Tilgungsreihenfolge bei der Aufrechnung

SCHULDRECHTZRInfo 2005/201 Heft 9 v. 2.6.2005

( § 1416 ABGB , § 1438 ABGB ) Wenn mehrere Hauptforderungen bestehen und der Aufrechnende nicht erklärt hat, gegen welche er aufrechnen will, gilt die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des § 1416 ABGB . Gleiches gilt sinngemäß, wenn der Aufrechnende nicht gewählt hat, mit welcher seiner mehreren Gegenforderungen er gegen die Hauptforderung aufrechnen will.

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