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Unterbrechung der Verjährung durch eine Ratenvereinbarung

SCHULDRECHTZRInfo 2005/174 Heft 8 v. 19.5.2005

( § 1497 ABGB ) Eine Ratenvereinbarung (die ein zumindest deklaratives Anerkenntnis ist) unterbricht die Verjährung. Ob es sich um eine volle oder reine Stundung handelt (bei der reinen Stundung wird bloß die Geltendmachung der Forderung aufgeschoben), macht keinen Unterschied.

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