( § 125 AußStrG aF, § 6 ZPO ) Solange das Verlassenschaftsgericht die Parteirollen nicht formell zugewiesen hat, ist eine Erbrechtsklage unzulässig. Eine dennoch eingebrachte Klage ist von Amts wegen zurückzuweisen. Wegen des eindeutigen Inhalts und weil sie nicht an das Verlassenschaftsgericht gerichtet ist, kann die Klage nicht in einen Antrag auf Zuweisung der Klägerrolle umgedeutet werden.

