( § 790 ABGB ) Selbst wenn das an einen Erben ausgezahlte Guthaben aus einem Lebensversicherungsvertrag des Erblassers ein Vorempfang iSd § 790 ABGB wäre, könnte eine Anrechnung auf den Erbteil bei testamentarischer Erbfolge nur dann stattfinden, wenn der Erblasser dies ausdrücklich angeordnet hätte.
OGH 16.02.2005, 3 Ob 257/04x

