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Frist zur inhaltlichen Verbesserung eines Aufteilungsantrags als prozessuale Frist

FAMILIENRECHTZRInfo 2005/171 Heft 8 v. 19.5.2005

( § 85 Abs 2 ZPO , § 95 EheG ) Auch wenn die inhaltliche Verbesserung eines Antrags aufgetragen wird, der bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb einer materiell-rechtlichen Fallfrist eingebracht werden muss (hier: Antrag auf Aufteilung des ehelichen Vermögens), handelt es sich bei der für die Verbesserung gesetzten Frist um eine prozessuale Frist, für deren Einhaltung die Postaufgabe maßgeblich ist.

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