( § 95 EheG , § 20 IPRG ) Wenn das ausländische Scheidungsurteil in Österreich einer formellen Anerkennung bedarf, beginnt die einjährige Frist für die Geltendmachung des Aufteilungsanspruchs, der nach österreichischem Sachrecht zu beurteilen ist, erst mit Zustellung der Anerkennungsentscheidung zu laufen. Eine formelle Anerkennung ist jedoch in Zukunft nur mehr selten erforderlich, weil sowohl die VO (EG) 1347/2000 (Brüssel II-VO) bzw deren Nachfolgenorm VO (EG) 2201/2003 als auch § 97 Abs 1 AußStrG nF ausländische Scheidungsurteile ohne besonderes Verfahren anerkennen; in diesen Fällen läuft die Frist für den Aufteilungsantrag bereits ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.

