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Einseitige Zurückziehung des Antrags auf Aufteilung ehelichen Vermögens

FAMILIENRECHTZRInfo 2005/169 Heft 8 v. 19.5.2005

( § 85 EheG ) Der Antrag auf Aufteilung ehelichen Vermögens kann nur im Einvernehmen beider geschiedener Ehegatten zurückgezogen werden. Im Fall einer einseitigen Zurückziehung ist das Verfahren fortzusetzen, wobei der Antragsteller nicht mehr die Aufteilung in der von ihm beantragten Weise begehren kann. Der Umfang der Aufteilungsmasse wird weiterhin bindend durch den zurückgezogenen Antrag festgelegt. Ein erst nach Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung eingebrachter Gegenantrag kann die Aufteilungsmasse nicht erweitern. In dem vom Antrag gezogenen quantitativen Rahmen hat das Gericht die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen. Die Parteien können auch nach Ablauf der Jahresfrist Aufteilungsvorschläge unterbreiten, die jedoch nicht bindend sind.

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