( § 30 Abs 2 Z 5 MRG , § 1487 ABGB ) Das gesetzliche Kündigungsrecht des Vermieters gemäß § 30 Abs 2 Z 5 MRG (nach dem Tod des Mieters fehlen eintrittsberechtigte Personen mit dringendem Wohnbedürfnis) erlischt nicht schon durch Zeitablauf. Eine (analoge) Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1487 ABGB kommt nicht in Betracht. Wenn der Vermieter in Kenntnis des wahren Sachverhalts mit der Kündigung zuwartet, kann allerdings ein stillschweigender Verzicht auf den Kündigungsgrund vorliegen.

