( § 1295 Abs 1 ABGB , § 37 Abs 3 Z 19 MRG idF vor BGBl I 2003/113 ) Wer gegen eine andere Person in Schädigungsabsicht bewusst einen nicht bestehenden Anspruch gerichtlich geltend macht, wird grundsätzlich für den dadurch entstehenden Schaden ersatzpflichtig. Wenn aber über den Prozesskostenersatz nach den öffentlich-rechtlichen Verfahrensvorschriften zu erkennen ist, kann ein materiell-rechtlicher Schadenersatzanspruch für die Prozesskosten gar nicht entstehen (hier: kein Schadenersatzanspruch für die Prozesskosten eines Wohnrechtsverfahrens). Daher ist auch eine Überprüfung der Kostenentscheidung des Gerichts im Vorverfahren über einen späteren Schadenersatzprozess ausgeschlossen.

