( § 1295 Abs 1 ABGB ) Nicht bereits der Diebstahl, sondern erst die Einlösung des gestohlenen Warengutscheins führt zu einem Schaden des Ausstellers. Allerdings trifft den Dieb die Beweislast dafür, dass er die gestohlenen Warengutscheine, die in zahlreichen Filialen der ausstellenden Kaufhauskette eingelöst werden können, ohne dass aufgrund der großen Zahl von im Umlauf befindlichen Gutscheinen eine wirksame Möglichkeit zur Kontrolle bestünde, nicht zum Kauf von Waren verwendet hat.

