( § 1295 Abs 1 ABGB ) Wer als Retter eine von einem anderen schuldhaft verursachte Gefahr für fremde Rechtsgüter zu beseitigen versucht und dabei zu Schaden kommt, hat gegen den Verursacher Anspruch auf Schadenersatz, sofern der Rettungsversuch ex ante aus der Sicht eines redlichen und objektiven Beobachters vorhersehbar war. Auch eine bloß vermutete, aber tatsächlich nicht bestehende Gefahr kann eine Schadenersatzpflicht begründen, wenn der Rettungsversuch einem objektiven Beobachter aus ex ante-Sicht verständlich und billigenswert erscheint.

