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Haftung nach dem Abbruch von Vertragsverhandlungen

SCHADENERSATZZRInfo 2005/177 Heft 8 v. 19.5.2005

( § 861 ABGB , § 1295 Abs 1 ABGB ) Wer Vertragsverhandlungen ohne berechtigten Grund abbricht, obwohl er bei seinem Verhandlungspartner weit über das Übliche hinaus Vertrauen auf den Vertragsabschluss hervorgerufen hat (In-Sicherheit-Wiegen), haftet auch dann wegen culpa in contrahendo für dessen Vertrauensschaden, wenn noch keine Einigung über den wesentlichen Inhalt des Vertrags erzielt worden ist.

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