( § 104 JN , § 7 ABGB ) Gerichtsstandsvereinbarungen werden nicht nach den materiell-rechtlichen Vorschriften für Verträge, sondern nach den Regeln des Prozessrechts ausgelegt. Soweit das Prozessrecht keine Auslegungsregeln zur Verfügung stellt, kommt es primär auf den objektiven Erklärungswert und subsidiär auf die allgemeinen Auslegungsregeln des § 7 ABGB an.
OGH 15.03.2005, 1 Ob 25/05s

