(§ 41 Abs 2 JN, § 84 ZPO, § 230 Abs 2 ZPO) Ein Kläger, der nicht den allgemeinen Gerichtsstand, sondern einen besonderen Gerichtsstand des Beklagten in Anspruch nimmt, muss bereits in der Klage ausdrücklich und konkret jene Tatsachen behaupten, die diesen Gerichtsstand begründen. Die Klage ist ohne Verbesserungsverfahren zurückzuweisen, wenn diese Behauptungen fehlen oder dem Gericht als unrichtig bekannt sind. Ob das verbesserte Vorbringen maßgeblich ist, wenn das Gericht dennoch einen Verbesserungsauftrag erteilt, bleibt offen.

