(§ 31 JN) Eine Delegation aus Zweckmäßigkeitsgründen kann nicht schon aufgrund des Wegfalls dieser Gründe widerrufen werden. Die Weiterdelegation an ein anderes Gericht bzw die Rückdelegation an das übertragende Gericht ist zwar grundsätzlich zulässig, kommt jedoch nur in „äußersten Ausnahmefällen“ in Betracht.
OGH 22.02.2005, 2 Nc 41/04h

