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Vermögensgerichtsstand aufgrund einer Bankgarantie

VERFAHRENSRECHTZRInfo 2005/159 Heft 7 v. 28.4.2005

(§ 99 JN, Art 1 EuGVVO) Eine vom Beklagten gegenüber einem Dritten abrufbare Bankgarantie (hier: zur Sicherung einer Kaufpreisforderung des Beklagten gegenüber dem Kläger) begründet auch dann den Gerichtsstand des Vermögens, wenn der Kläger mit seiner Klage begehrt, dem Beklagten den Abruf zu untersagen.

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