(§ 99 JN, Art 1 EuGVVO) Eine vom Beklagten gegenüber einem Dritten abrufbare Bankgarantie (hier: zur Sicherung einer Kaufpreisforderung des Beklagten gegenüber dem Kläger) begründet auch dann den Gerichtsstand des Vermögens, wenn der Kläger mit seiner Klage begehrt, dem Beklagten den Abruf zu untersagen.

