(§ 84 ZPO, § 230 Abs 2 ZPO) Im Fall von Inhaltsmängeln wie der Unschlüssigkeit der Klage oder dem Fehlen von Klageangaben zur Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts ist zwingend ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (hier: es fehlten Angaben, ob die geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen sind und insgesamt die Grenze für die Wertzuständigkeit des angerufenen Handelsgerichts überschritten wird).
OGH 22.02.2005, 1 Ob 83/04v

