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Verbesserung von Inhaltsmängeln der Klage

VERFAHRENSRECHTZRInfo 2005/162 Heft 7 v. 28.4.2005

(§ 84 ZPO, § 230 Abs 2 ZPO) Im Fall von Inhaltsmängeln wie der Unschlüssigkeit der Klage oder dem Fehlen von Klageangaben zur Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts ist zwingend ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (hier: es fehlten Angaben, ob die geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen sind und insgesamt die Grenze für die Wertzuständigkeit des angerufenen Handelsgerichts überschritten wird).

OGH 22.02.2005, 1 Ob 83/04v

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