vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Einbeziehung eines anderen Rechtssubjekts als Berichtigung der Parteienbezeichnung

VERFAHRENSRECHTZRInfo 2005/163 Heft 7 v. 28.4.2005

(§ 235 Abs 5 ZPO) Der Austausch einer Person als Partei durch eine andere stellt zwar in der Regel einen Parteiwechsel bzw eine Klageänderung dar. Eine bloße Berichtigung der Parteienbezeichnung liegt jedoch dann vor, wenn sich aus dem Inhalt der Klage - zB aufgrund der Bezugnahme auf eine Rechnung oder einen Vertrag - zweifelsfrei ergibt, dass das Begehren von der bzw gegen die andere Person erhoben worden ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!