(§ 235 Abs 5 ZPO) Der Austausch einer Person als Partei durch eine andere stellt zwar in der Regel einen Parteiwechsel bzw eine Klageänderung dar. Eine bloße Berichtigung der Parteienbezeichnung liegt jedoch dann vor, wenn sich aus dem Inhalt der Klage - zB aufgrund der Bezugnahme auf eine Rechnung oder einen Vertrag - zweifelsfrei ergibt, dass das Begehren von der bzw gegen die andere Person erhoben worden ist.

