(§ 595 ZPO, § 1 IPRG) Nur ein nachträglich bekannt gewordener Grund für die Ausgeschlossenheit eines Schiedsrichters kann die Anfechtung des Schiedsspruchs begründen, nicht hingegen ein Ablehnungsgrund (Befangenheit).
(§ 595 ZPO, § 1 IPRG) Nur ein nachträglich bekannt gewordener Grund für die Ausgeschlossenheit eines Schiedsrichters kann die Anfechtung des Schiedsspruchs begründen, nicht hingegen ein Ablehnungsgrund (Befangenheit).
