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Keine Anfechtung eines Schiedsspruchs wegen der später bekannt gewordenen Befangenheit eines Schiedsrichters

VERFAHRENSRECHTZRInfo 2005/164 Heft 7 v. 28.4.2005

(§ 595 ZPO, § 1 IPRG) Nur ein nachträglich bekannt gewordener Grund für die Ausgeschlossenheit eines Schiedsrichters kann die Anfechtung des Schiedsspruchs begründen, nicht hingegen ein Ablehnungsgrund (Befangenheit).

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