(§ 74 EheG) Wer vom Strafgericht wegen Mordes des Kindes des Unterhaltspflichtigen rechtskräftig verurteilt wurde, hat seinen Unterhaltsanspruch nach Scheidung gemäß § 74 EheG verwirkt. Das Zivilgericht ist an das Strafurteil gebunden. Eine Prüfung, ob die Tötung dem Unterhaltsberechtigten als Voraussetzung der Unterhaltsverwirkung subjektiv vorwerfbar ist, kommt daher nicht in Betracht.

