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Unterhaltsverwirkung aufgrund der Ermordung des Kindes des Unterhaltspflichtigen

FAMILIENRECHTZRInfo 2005/146 Heft 7 v. 28.4.2005

(§ 74 EheG) Wer vom Strafgericht wegen Mordes des Kindes des Unterhaltspflichtigen rechtskräftig verurteilt wurde, hat seinen Unterhaltsanspruch nach Scheidung gemäß § 74 EheG verwirkt. Das Zivilgericht ist an das Strafurteil gebunden. Eine Prüfung, ob die Tötung dem Unterhaltsberechtigten als Voraussetzung der Unterhaltsverwirkung subjektiv vorwerfbar ist, kommt daher nicht in Betracht.

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